§ 33 § 33Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972
In Kraft seit 18. August 2021
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen der DPL 1972 kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Landesbedienstete, die sich unmittelbar vor einer Aufnahme im Anwendungsbereich des LVBG befinden.
(2) Abweichend von § 44 Abs. 1 dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
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