(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der NÖ LGA zu berichten sowie die künftige Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Voranschlag). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der NÖ LGA von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Voranschlag und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
(3) Weitere Berichtspflichten des Vorstands können in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich (§ 39) festgelegt werden.
(4) Der Vorstand hat jährlich der NÖ Landesregierung einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der NÖ Landesregierung dem NÖ Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gemäß Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.
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