(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete in der NÖ LGA, in einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder in einem verbundenen Unternehmen der NÖ LGA sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA zu bestellen sind.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzende bzw. Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist oder
2. gesetzlicher Vertreter eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA ist.
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