(1) Für die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gelten die jeweiligen Bestimmungen des NÖ LBG, des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992 insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied der NÖ LGA obliegt in dessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten gemäß Abs. 1 bzw. können bereits erlassene Verordnungen, die ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich zur Anwendung kommen, durch dieses abgeändert werden. Diese Verordnungen sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.
(3) Den Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023 gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Einspringdienste sind jene angeordneten Dienste zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die nach Festlegung des Dienstplans entweder
1. als Ersatz für den Ausfall von geplanten Diensten anderer Landesbediensteter gemäß § 28 Abs. 1 oder
2. bei zusätzlichem Bedarf an Diensten, die mangels Vorhersehbarkeit nicht geplant werden konnten
über das individuelle monatliche Beschäftigungsausmaß hinaus geleistet werden. Einzelne Dienststunden, die zusätzlich über die tägliche geplante Dienstzeit hinaus und nicht mit dem Hintergrund der Z 1 oder Z 2 erbracht werden, stellen keine Einspringdienste dar.
(6) Einspringdienste sind durch die Einspringdienstvergütung wie folgt abzugelten:
1. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LBG unterliegen, sind Einspringdienste je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 2 bzw. Abs. 4 NÖ LBG unter Zugrundelegung § 30 Abs. 2 und 3 leg.cit. abzugelten.
2. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LVBG oder der DPL 1972 unterliegen, sind Einspringdienste, je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des § 71 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 DPL 1972, abzugelten.
3. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ SÄG 1992 unterliegen, sind Einspringdienste im Sinne der §§ 20 bzw. 20a Abs. 1 und 2 NÖ SÄG 1992 abzugelten.
(7) Entstehen durch die Erbringung von Einspringdiensten Ansprüche auf die Abgeltung von Überstunden (§ 76 NÖ LBG) oder Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 DPL 1972, §§ 20 und 20a NÖ SÄG 1992 sowie Zulagen, ausgenommen Kinderzuschuss und Teuerungszulage, nach dem 2. Abschnitt des NÖ SÄG 1992), so ist die Einspringdienstvergütung zur Gänze hierauf anzurechnen; § 76 Abs. 10 NÖ LBG, § 71 Abs. 13 DPL 1972 sowie § 20a Abs. 3 NÖ SÄG 1992 gelten auch für die Einspringdienstvergütung.
(8) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
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