(1) Die Bestimmungen des § 45 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von § 98a Abs. 4 erster Satz NÖ LBG haben an Senatsentscheidungen gemäß § 98a Abs. 1 NÖ LBG anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ LGA und je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zentralbetriebsrates als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Anders als in § 98a Abs. 5 NÖ LBG werden die Vertreter oder Vertreterinnen der NÖ LGA und des Zentralbetriebsrates durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bestellt. Erfolgt die Nominierung durch den Zentralbetriebsrat nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA, obliegt in diesem Fall die Bestellung diesem Vorstandsmitglied ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(3) In einem Disziplinarverfahren gegen einen Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gehört der Disziplinarkommission gemäß § 180 Abs. 1 NÖ LBG als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem abweichend von § 180 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 NÖ LBG die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des Zentralbetriebsrates verpflichtet ist. Darüber hinaus gehört der Disziplinarkommission als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der NÖ LGA verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen zur Einholung von Vorschlägen gelten auch für die jeweiligen Ersatzmitglieder. Unterlassen der Zentralbetriebsrat oder das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die NÖ Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(4) Die Bestimmungen des § 16 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des § 18 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.
(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.
(7) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
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