§ 20 § 20Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion, des Aufwandes und der Arbeit, die mit der Funktion verbunden sind, festzulegen.
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