(1) Die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen unterstehen der Aufsicht der NÖ Landesregierung.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Einhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß § 39.
(3) Die NÖ Landesregierung nimmt ihre Aufsicht durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgrund eigener Wahrnehmungen und der Berichte des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 4 wahr.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
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