NÖ LGA-G
Gliederung
5. Abschnitt Haushalt der NÖ LGA § 34 Geschäftsjahr
§ 40 § 40 Aufsicht und Kontrolle
(1) Die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen unterstehen der Aufsicht der NÖ Landesregierung.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Einhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß § 39.
(3) Die NÖ Landesregierung nimmt ihre Aufsicht durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgrund eigener Wahrnehmungen und der Berichte des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 4 wahr.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
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