§ 10 § 10Geschäftsordnung des Vorstands
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.
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