(1) Der Vorstand der NÖ LGA hat den Organisationsplan für den Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu entwickeln und an aktuelle Bedürfnisse anzupassen. Die Strukturierung hat sich insbesondere nach den Zielen dieses Gesetzes, den Aufgaben der NÖ LGA und der gültigen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land zu richten.
(2) Die NÖ LGA darf Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018, errichten und sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Diese Gesellschaften können insbesondere Aufgaben der Führung von Gesundheitseinrichtungen für die NÖ LGA („Organisationsgesellschaften“) oder die Erbringung gruppeninterner Leistungen („Servicegesellschaften“) übernehmen.
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