(1) Die Vorstandsfunktion endet mit
1. Ablauf der Bestellungsdauer;
2. Rücktritt durch das Vorstandsmitglied;
3. Abberufung durch die NÖ Landesregierung;
4. Tod.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der NÖ LGA ihr oder ihm gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren oder seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von vier Wochen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Hiervon hat das Vorstandsmitglied allfällige andere Vorstandsmitglieder zu verständigen.
(3) Die NÖ Landesregierung kann ein Vorstandsmitglied nur abberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder
3. das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen ihre oder seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(4) Scheidet das vorletzte Mitglied aus dem Vorstand aus, ohne dass unmittelbar ein neues Mitglied in diese Funktion nachfolgt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Person interimistisch für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zum Vorstandsmitglied zu bestellen. In dieser Zeit darf diese Person keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot gemäß § 11 gilt für sie nicht.
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