(1) Die Aufgaben der NÖ LGA sind die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist.
(2) Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere:
1. Gewährleistung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung;
2. Strukturierung und Steuerung der Gesundheitseinrichtungen;
3. Steuerung und Kontrolle von Gesellschaften in Sinne der §§ 26 und 27, welche die NÖ LGA mit der Führung von Gesundheitseinrichtungen oder mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat;
4. Abschluss aller für den Betriebsablauf in den Gesundheitseinrichtungen zweckmäßigen Verträge;
5. Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Aufgaben der NÖ LGA entsprechend der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung notwendig oder zweckmäßig sind.
(3) Die NÖ LGA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften errichten, Beteiligungen an Gesellschaften eingehen, diese erwerben und veräußern.
(4) Die NÖ LGA ist Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden