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Landesforstgesetz

In Kraft seit 20. März 2007
Up-to-date

1. Abschnitt Waldnutzung

§ 1 Anzeigepflichtige Fällungen

§ 1

(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,

a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen;

b) Fällungen in Schutz- und Bannwäldern;

c) Fällungen in Ausschlagwäldern.

(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen

a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen bis zu einem Höchstausmaß von 30 Festmetern je Hektar und Kalenderjahr, sofern es sich nicht um Fällungen in Schutz- und Bannwäldern oder in Schutzgebieten nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt;

b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben;

c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegesetz ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß;

d) Fällungen, die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtig sind.

§ 2 § 2*) Fällungsanzeige

(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Person zur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeige ist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen. Sie ist in der Walddatenbank (§ 37a) aufzunehmen.

(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche, die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2021

§ 3 Erledigung und Berechtigung zur Ausführung

§ 3

(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.

(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

a) eine im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes günstige Verteilung der Bäume und ausgeglichene Altersstruktur erreicht wird;

b) langfristig eine standortgerechte Zusammensetzung der Baumarten vorrangig durch natürliche Verjüngung erreicht wird;

c) der Deckungsschutz für benachbarte Bestände gewahrt bleibt;

d) Bringungsschäden am verbleibenden Bestand verhindert werden;

e) auch jene Bäume geschlägert werden, deren Entnahme für die Entwicklung des Waldbestandes vorteilhaft ist.

(3) Die Freigabe der angezeigten Fällung erfolgt durch

a) die Vornahme der Auswahl und Auszeige der von der angezeigten Fällung umfassten Stämme oder Bestände mittels behördlichem Waldhammer; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt;

b) schriftliche Mitteilung, dass auf die behördliche Auswahl und Auszeige verzichtet wird; oder

c) Bescheid, soweit Fällungen in Objektschutz- oder Bannwäldern betroffen sind und die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.

(4) Die angezeigte Fällung in Objektschutz- oder Bannwäldern ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.

(5) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Fällungsanzeige nach den Abs. 3 oder 4 zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist schriftlich verlängern, wenn sie aufgrund der Witterungsverhältnisse gehindert ist, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.

(6) Fällungen, die einer Freigabe bedürfen (Abs. 1), dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine Freigabe nach Abs. 3 erfolgt ist oder die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 5 nicht entschieden hat.

§ 4 Auswahl und Auszeige in Forstbetrieben

§ 4

(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan (§ 104 Forstgesetz 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.

(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als 1.000 Hektar gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.

(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht nicht.

2. Abschnitt Windschutzanlagen

§ 5 Behandlung und Nutzung von Windschutzanlagen

§ 5

(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.

(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.

(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muss nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.

§ 6 Auflassung von Windschutzanlagen

§ 6

(1) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 1 bis 6 Forstgesetz 1975) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Grundfläche, auf welcher sich die Windschutzanlage befindet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Windschutzanlage überwiegt oder

b) die Windschutzanlage durch andere zulässige Maßnahmen ersetzt wird, die ihr hinsichtlich der Schutzwirkung mindestens gleichwertig sind, und dadurch Interessen des Landschaftsschutzes nicht gröblich verletzt werden.

(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.

(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.

3. Abschnitt Neubewaldung

§ 7 Bewilligungspflicht

§ 7

(1) Grundflächen, die weniger als 15 Meter von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muss.

(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände, sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.

§ 8*) Bewilligungsantrag

§ 8

(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 Meter von der Grundfläche entfernt sind, die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke), ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie ein Lageplan, dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.

(3) Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9 Erteilung der Bewilligung

§ 9

(1) Die Neubewaldung darf nur bewilligt werden, wenn

a) sie als besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Naturgefahren, insbesondere Rutschungen, Steinschlag, Lawinen, Erosion u.dgl. notwendig ist; oder

b) der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

(2) Wenn es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung

a) auf einen Teil der Grundfläche, für welche sie beantragt worden ist, einzuschränken oder

b) mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen.

§ 10 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 10

(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.

(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.

§ 11 Rechtsansprüche

§ 11

Auf die Einhaltung der §§ 9 und 10 stehen den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Rechtsansprüche zu.

4. Abschnitt Waldteilung

§ 12 Mindestausmaß

§ 12

Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens

a) eine zusammenhängende Fläche von 0,5 Hektar und

b) eine Breite von 50 Metern auf eine Länge von mindestens 50 Metern

aufweist.

§ 13 Teilungsbewilligungen

§ 13

(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, dass ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn

a) die Teilung wegen der beabsichtigten Verwendung eines Grundstücksteiles erforderlich ist und das öffentliche Interesse an dieser Verwendung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldgrundstückes überwiegt, oder

b) der abgetrennte Grundstücksteil gleichzeitig mit einem angrenzenden Waldgrundstück vereinigt wird und sich dies für die Erhaltung und zweckmäßige Bewirtschaftung der betroffenen Waldfläche insgesamt nicht nachteilig auswirkt.

(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist

a) die Gültigkeit der Teilungsbewilligung davon abhängig zu machen, dass der abgetrennte Grundstücksteil zum beantragten Zweck verwendet wird, und

b) eine Verschiebung der beantragten Teilungslinie vorzuschreiben, wenn die entstehenden Grundstücke dadurch eine Form oder Größe erhalten, die für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung günstiger ist, und im Falle des Abs. 1 lit. a die Verwendung des Grundstücksteiles weder unmöglich gemacht noch wesentlich erschwert wird.

§ 14*) Bewilligungsantrag

§ 14

(1) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a) der Eigentümer des Waldgrundstücks, welches geteilt werden soll, sowie

b) wer einen Teil eines Waldgrundstücks im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a zu verwenden beabsichtigt.

(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.

*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022

5. Abschnitt Waldbrandbekämpfung

§ 15 Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes

§ 15

(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich mit einem Notruf Hilfe in die Wege zu leiten oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen.

(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft, den Waldaufseher sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.

§ 16*) Aufgaben der vom Waldbrand betroffenen Gemeinde

§ 16

(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister.

(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

§ 17*) Einsatz von Feuerwehrkräften

§ 17

(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.

(2) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 3) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 21) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(3) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2010, 58/2024

§ 18 Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten

§ 18

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache, mitzuwirken.

§ 19*) Einsatz von Forstpersonal und Arbeitsgeräten

§ 19

(1) Soweit es zur Durchführung der forstlichen Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, notwendig ist, können die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Die abgestellten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Leistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten. Die Inhaber von Forstbetrieben sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Hinsichtlich der Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 und des Endes der Leistungspflicht gelten die §§ 23 und 24 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Anforderung bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024

§ 20*) Anforderung von Dienst- und Sachleistungen

§ 20

(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt, es sei denn, es ist erforderlich darüber hinauszugehen. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.

(3) Im Übrigen erfolgt die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen in sinngemäßer Anwendung folgender Bestimmungen des Katastrophenhilfegesetzes:

§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –

§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) zu erbringen sind –

§ 20 – Arbeitsgeräte –

§ 23 – Anforderung, mit der Maßgabe, dass diese bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann –

§ 24 – Ende der Leistungspflicht –

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

§ 21*) Durchführung der Waldbrandbekämpfung

§ 21

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.

(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muss einheitlich sein, auch für den Fall, dass für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen als Hilfsorganen der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde zu (Einsatzleiter):

a) dem Landesfeuerwehrinspektor,

b) dem Bezirksfeuerwehrinspektor,

c) dem ranghöchsten Organ der zuerst am Brandplatz eingetroffenen örtlich zuständigen Feuerwehr,

d) dem ranghöchsten Organ der zuerst am Brandplatz eingetroffenen Feuerwehr,

e) dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan.

(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen, insbesondere auch der Forstorgane.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

§ 22*) Besondere behördliche Befugnisse bei der Waldbrandbekämpfung

§ 22

(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, mit Verordnung anordnen, dass

a) sich in einem bestimmten örtlichen Bereich keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen,

b) Sachen nicht in den Sperrbereich gebracht werden dürfen oder aus dem Sperrbereich zu entfernen sind.

(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.

(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar

a) den Tod oder schwere gesundheitliche Schäden von Menschen,

b) Sachschäden, welche höher zu bewerten sind als der durch die beabsichtigte Beschränkung von Vermögensrechten zu erwartende Nachteil,

befürchten lassen.

(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024

§ 23*) Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 23

(1) Für die Kundmachung von Verordnungen und die Erlassung von Bescheiden gilt der § 31 Abs. 1 und 2 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Soweit es um den Einsatz von Forstpersonal und von Arbeitsgeräten (§ 19), von Dienst- und Sachleistungen (§ 20) sowie die Sperre von Grundstücken und Gebäuden (§ 22 Abs. 1) geht, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

6. Abschnitt Wildbachräumung

§ 25 Lagerung von Gegenständen

§ 25

(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.

(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.

§ 26 Durchführung der Räumung

§ 26

(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durch Verstoß gegen § 25 verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstand bereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.

7. Abschnitt Waldaufsicht

§ 27 Waldregionen

§ 27

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.

(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.

(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächen oder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.

§ 28*) Waldaufseher

§ 28

(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens in den gemäß § 27 festgelegten Waldregionen hat die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbedienstete als Waldaufsichtsorgane zuzuweisen oder sonst zur Verfügung zu stellen. Sie führen die Bezeichnung „Waldaufseher“ und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.

(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in solcher Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 31) gewährleistet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 29 Voraussetzungen für die Verwendung als Waldaufseher

§ 29

(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.

(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.

§ 30*) Dienstausweis und Dienstabzeichen

§ 30

(1) Dem Waldaufseher sind vom Dienstgeber ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist das Einsatzgebiet ersichtlich zu machen.

(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 31*) Aufgaben

§ 31

(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichen Aufgaben mitzuwirken. Dies umfasst die Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung der Wälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichen Förderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu die forstliche einschließlich der waldökologischen Beratung, insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.

(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.

(3) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 32*) Befugnisse

§ 32

(1) Der Waldaufseher ist innerhalb des ihm zugewiesenen Einsatzgebietes berechtigt,

a) fremde Grundstücke zu betreten,

b) Personen aus dem Wald zu weisen, die eine Übertretung gemäß § 174 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlass zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

c) Personen, welche verdächtig sind, eine Übertretung nach diesem Gesetz, ausgenommen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes, oder nach dem Forstgesetz 1975 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,

d) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über die Waldregion hinaus zu verfolgen und außerhalb derselben festzunehmen,

e) die im Besitze der betretenen Person vorgefundenen Forstprodukte sowie Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

(2) Eine nach Abs. 1 lit. d festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 58/2024

8. Abschnitt Forstschutzorgane

§ 33 Bestellung von Forstschutzorganen

§ 33

(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung

einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums hat die Behörde über Antrag des Waldeigentümers Forstschutzorgane zu bestellen.

(2) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, welche den Voraussetzungen nach Abs. 2 entgegenstehen.

(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.

§ 34 Dienstausweis und Dienstabzeichen

§ 34

(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(3) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 33 Abs. 3), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

9. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 35*) Behörde

§ 35

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 36*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 36

Die in den §§ 26 und 31 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

§ 37 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 37

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 38 Abs. 1 lit. f und j im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

§ 37a § 37a Walddatenbank, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung hat für Zwecke nach Abs. 2 bis 6 eine Walddatenbank einzurichten.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 oder zur Bestimmung zu kontrollierender Marktteilnehmer im Sinne des Holzhandelsüberwachungsgesetzes erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen, Einschlagsdaten sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.

(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (Beratung von Waldeigentümern und Mitwirkung an der forstlichen Förderung) erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten gemäß § 10 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer forstwirtschaftlichen Förderung stehen, zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vollziehung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes erforderlich ist.

(5) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung sind ermächtigt, Daten nach den Abs. 2 bis 4 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/676 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.

(6) Auf Verlangen sind Daten nach Abs. 2 bis 4 an Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden sowie die Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu übermitteln, soweit die Daten Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Forstgesetz 1975, dem Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, dem Holzhandelsüberwachungsgesetz oder dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind.

(7) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.

§ 38*) Strafen

§ 38

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) eine anzeigepflichtige Fällung ohne Berechtigung nach § 3 durchführt,

b) die Beendigung der Tätigkeit eines Forstbetriebsleiters gemäß § 4 Abs. 2 nicht unverzüglich anzeigt,

c) Windschutzanlagen entgegen § 5 behandelt,

d) Windschutzanlagen ohne Bewilligung gemäß § 6 auflässt,

e) eine gemäß § 7 bewilligungspflichtige Aufforstung ohne Bewilligung durchführt,

f) es im Fall eines Waldbrandes entgegen § 15 Abs. 1 unterlässt, mittels Notruf Hilfe in die Wege zu leiten,

g) die in den §§ 19 Abs. 2 und 20 bestimmte Auskunftspflicht verletzt,

h) Dienst- oder Sachleistungen, die gemäß den §§ 19 oder 20 angefordert werden, nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

i) gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 21 Abs. 1 ergangene Anweisungen und Anordnungen nicht befolgt,

j) mutwillig einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung veranlasst,

k) gegen das Lagerungsverbot und die Räumungspflicht gemäß § 25 verstößt oder einem Auftrag gemäß § 26 nicht nachkommt,

l) der Mitteilungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 nicht entspricht,

m) im Falle des Widerrufs der Bestellung als Forstschutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen nicht zurückgibt (§ 34 Abs. 3),

n) den in Verordnungen und Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. b, e, g bis j und l bis n sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c, d, f und k sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

(5) Forstprodukte, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und d herrühren, oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. j, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 39*) Übergangsbestimmungen

§ 39

(1) Neubewaldungen, die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestanden haben, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 1980 eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 29.

(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 19 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 6 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

§ 40*) Inkrafttreten

§ 40

(1) Änderungen, die sich aus dem Gesetz über die Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 10/2007, ergeben, treten am 1. April 2007 in Kraft. Verordnungen dazu können vom 16. Februar 2007 an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. April 2007 in Kraft.

(2) Art. LXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. XVII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

§ 41 § 41 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

§ 42 § 42*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 58/2024

Das Gesetz über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 58/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024