(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, dass ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn
a) die Teilung wegen der beabsichtigten Verwendung eines Grundstücksteiles erforderlich ist und das öffentliche Interesse an dieser Verwendung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldgrundstückes überwiegt, oder
b) der abgetrennte Grundstücksteil gleichzeitig mit einem angrenzenden Waldgrundstück vereinigt wird und sich dies für die Erhaltung und zweckmäßige Bewirtschaftung der betroffenen Waldfläche insgesamt nicht nachteilig auswirkt.
(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist
a) die Gültigkeit der Teilungsbewilligung davon abhängig zu machen, dass der abgetrennte Grundstücksteil zum beantragten Zweck verwendet wird, und
b) eine Verschiebung der beantragten Teilungslinie vorzuschreiben, wenn die entstehenden Grundstücke dadurch eine Form oder Größe erhalten, die für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung günstiger ist, und im Falle des Abs. 1 lit. a die Verwendung des Grundstücksteiles weder unmöglich gemacht noch wesentlich erschwert wird.
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