(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichen Aufgaben mitzuwirken. Dies umfasst die Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung der Wälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichen Förderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu die forstliche einschließlich der waldökologischen Beratung, insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.
(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.
(3) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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