(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,
a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen;
b) Fällungen in Schutz- und Bannwäldern;
c) Fällungen in Ausschlagwäldern.
(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen
a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen bis zu einem Höchstausmaß von 30 Festmetern je Hektar und Kalenderjahr, sofern es sich nicht um Fällungen in Schutz- und Bannwäldern oder in Schutzgebieten nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt;
b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben;
c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegesetz ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß;
d) Fällungen, die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtig sind.
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