(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durch Verstoß gegen § 25 verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstand bereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.
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