(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.
(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.
(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muss nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.
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