(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens in den gemäß § 27 festgelegten Waldregionen hat die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbedienstete als Waldaufsichtsorgane zuzuweisen oder sonst zur Verfügung zu stellen. Sie führen die Bezeichnung „Waldaufseher“ und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in solcher Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 31) gewährleistet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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