(1) Neubewaldungen, die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestanden haben, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.
(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 1980 eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 29.
(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 19 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 6 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
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