LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandesforstgesetz§ 32

§ 32

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

(1) Der Waldaufseher ist innerhalb des ihm zugewiesenen Einsatzgebietes berechtigt,

a) fremde Grundstücke zu betreten,

b) Personen aus dem Wald zu weisen, die eine Übertretung gemäß § 174 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlass zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

c) Personen, welche verdächtig sind, eine Übertretung nach diesem Gesetz, ausgenommen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes, oder nach dem Forstgesetz 1975 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,

d) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über die Waldregion hinaus zu verfolgen und außerhalb derselben festzunehmen,

e) die im Besitze der betretenen Person vorgefundenen Forstprodukte sowie Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

(2) Eine nach Abs. 1 lit. d festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 58/2024

Rückverweise

Keine Verweise gefunden