(1) Die Neubewaldung darf nur bewilligt werden, wenn
a) sie als besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Naturgefahren, insbesondere Rutschungen, Steinschlag, Lawinen, Erosion u.dgl. notwendig ist; oder
b) der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(2) Wenn es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung
a) auf einen Teil der Grundfläche, für welche sie beantragt worden ist, einzuschränken oder
b) mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen.
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