(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.
(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.
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