(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.
(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.
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