(1) Die Landesregierung hat für Zwecke nach Abs. 2 bis 6 eine Walddatenbank einzurichten.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 oder zur Bestimmung zu kontrollierender Marktteilnehmer im Sinne des Holzhandelsüberwachungsgesetzes erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen, Einschlagsdaten sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.
(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (Beratung von Waldeigentümern und Mitwirkung an der forstlichen Förderung) erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten gemäß § 10 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer forstwirtschaftlichen Förderung stehen, zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vollziehung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes erforderlich ist.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung sind ermächtigt, Daten nach den Abs. 2 bis 4 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/676 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.
(6) Auf Verlangen sind Daten nach Abs. 2 bis 4 an Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden sowie die Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu übermitteln, soweit die Daten Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Forstgesetz 1975, dem Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, dem Holzhandelsüberwachungsgesetz oder dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind.
(7) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
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