(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan (§ 104 Forstgesetz 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.
(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als 1.000 Hektar gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.
(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht nicht.
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