(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.
(2) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 3) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 21) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(3) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2010, 58/2024
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