(1) Zur Antragstellung sind berechtigt:
a) der Eigentümer des Waldgrundstücks, welches geteilt werden soll, sowie
b) wer einen Teil eines Waldgrundstücks im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a zu verwenden beabsichtigt.
(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.
*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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