Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens
a) eine zusammenhängende Fläche von 0,5 Hektar und
b) eine Breite von 50 Metern auf eine Länge von mindestens 50 Metern
aufweist.
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