(1) Für die Kundmachung von Verordnungen und die Erlassung von Bescheiden gilt der § 31 Abs. 1 und 2 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es um den Einsatz von Forstpersonal und von Arbeitsgeräten (§ 19), von Dienst- und Sachleistungen (§ 20) sowie die Sperre von Grundstücken und Gebäuden (§ 22 Abs. 1) geht, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
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