(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, mit Verordnung anordnen, dass
a) sich in einem bestimmten örtlichen Bereich keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen,
b) Sachen nicht in den Sperrbereich gebracht werden dürfen oder aus dem Sperrbereich zu entfernen sind.
(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.
(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar
a) den Tod oder schwere gesundheitliche Schäden von Menschen,
b) Sachschäden, welche höher zu bewerten sind als der durch die beabsichtigte Beschränkung von Vermögensrechten zu erwartende Nachteil,
befürchten lassen.
(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024
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