(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 33 Abs. 3), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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