(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.
(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
a) eine im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes günstige Verteilung der Bäume und ausgeglichene Altersstruktur erreicht wird;
b) langfristig eine standortgerechte Zusammensetzung der Baumarten vorrangig durch natürliche Verjüngung erreicht wird;
c) der Deckungsschutz für benachbarte Bestände gewahrt bleibt;
d) Bringungsschäden am verbleibenden Bestand verhindert werden;
e) auch jene Bäume geschlägert werden, deren Entnahme für die Entwicklung des Waldbestandes vorteilhaft ist.
(3) Die Freigabe der angezeigten Fällung erfolgt durch
a) die Vornahme der Auswahl und Auszeige der von der angezeigten Fällung umfassten Stämme oder Bestände mittels behördlichem Waldhammer; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt;
b) schriftliche Mitteilung, dass auf die behördliche Auswahl und Auszeige verzichtet wird; oder
c) Bescheid, soweit Fällungen in Objektschutz- oder Bannwäldern betroffen sind und die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.
(4) Die angezeigte Fällung in Objektschutz- oder Bannwäldern ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.
(5) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Fällungsanzeige nach den Abs. 3 oder 4 zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist schriftlich verlängern, wenn sie aufgrund der Witterungsverhältnisse gehindert ist, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.
(6) Fällungen, die einer Freigabe bedürfen (Abs. 1), dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine Freigabe nach Abs. 3 erfolgt ist oder die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 5 nicht entschieden hat.
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