(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister.
(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
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