(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt, es sei denn, es ist erforderlich darüber hinauszugehen. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.
(3) Im Übrigen erfolgt die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen in sinngemäßer Anwendung folgender Bestimmungen des Katastrophenhilfegesetzes:
§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –
§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) zu erbringen sind –
§ 20 – Arbeitsgeräte –
§ 23 – Anforderung, mit der Maßgabe, dass diese bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann –
§ 24 – Ende der Leistungspflicht –
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise