(1) Dem Waldaufseher sind vom Dienstgeber ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist das Einsatzgebiet ersichtlich zu machen.
(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise