(1) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 1 bis 6 Forstgesetz 1975) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Grundfläche, auf welcher sich die Windschutzanlage befindet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Windschutzanlage überwiegt oder
b) die Windschutzanlage durch andere zulässige Maßnahmen ersetzt wird, die ihr hinsichtlich der Schutzwirkung mindestens gleichwertig sind, und dadurch Interessen des Landschaftsschutzes nicht gröblich verletzt werden.
(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.
(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.
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