(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) eine anzeigepflichtige Fällung ohne Berechtigung nach § 3 durchführt,
b) die Beendigung der Tätigkeit eines Forstbetriebsleiters gemäß § 4 Abs. 2 nicht unverzüglich anzeigt,
c) Windschutzanlagen entgegen § 5 behandelt,
d) Windschutzanlagen ohne Bewilligung gemäß § 6 auflässt,
e) eine gemäß § 7 bewilligungspflichtige Aufforstung ohne Bewilligung durchführt,
f) es im Fall eines Waldbrandes entgegen § 15 Abs. 1 unterlässt, mittels Notruf Hilfe in die Wege zu leiten,
g) die in den §§ 19 Abs. 2 und 20 bestimmte Auskunftspflicht verletzt,
h) Dienst- oder Sachleistungen, die gemäß den §§ 19 oder 20 angefordert werden, nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
i) gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 21 Abs. 1 ergangene Anweisungen und Anordnungen nicht befolgt,
j) mutwillig einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung veranlasst,
k) gegen das Lagerungsverbot und die Räumungspflicht gemäß § 25 verstößt oder einem Auftrag gemäß § 26 nicht nachkommt,
l) der Mitteilungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 nicht entspricht,
m) im Falle des Widerrufs der Bestellung als Forstschutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen nicht zurückgibt (§ 34 Abs. 3),
n) den in Verordnungen und Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. b, e, g bis j und l bis n sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c, d, f und k sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(5) Forstprodukte, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und d herrühren, oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. j, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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