(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums hat die Behörde über Antrag des Waldeigentümers Forstschutzorgane zu bestellen.
(2) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, welche den Voraussetzungen nach Abs. 2 entgegenstehen.
(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.
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