(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.
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