(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich mit einem Notruf Hilfe in die Wege zu leiten oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft, den Waldaufseher sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.
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