(1) Grundflächen, die weniger als 15 Meter von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muss.
(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände, sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.
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