(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.
(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.
(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächen oder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.
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