(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muss einheitlich sein, auch für den Fall, dass für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen als Hilfsorganen der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde zu (Einsatzleiter):
a) dem Landesfeuerwehrinspektor,
b) dem Bezirksfeuerwehrinspektor,
c) dem ranghöchsten Organ der zuerst am Brandplatz eingetroffenen örtlich zuständigen Feuerwehr,
d) dem ranghöchsten Organ der zuerst am Brandplatz eingetroffenen Feuerwehr,
e) dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan.
(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen, insbesondere auch der Forstorgane.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024
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