(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 Meter von der Grundfläche entfernt sind, die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke), ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie ein Lageplan, dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.
(3) Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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