(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Person zur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeige ist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen. Sie ist in der Walddatenbank (§ 37a) aufzunehmen.
(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche, die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2021
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