LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG

Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG

K-PBG
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung

§ 1 § 1 Ziele und Grundsätze

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen und Strukturen, insbesondere der Service- und Angebotsinstitutionen, sollen pflege- oder betreuungsbedürftige Personen sowie deren Angehörigen, Bezugspersonen und gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterstützen und die fachgerechte Versorgung einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person bedarfs- und situationsabhängig in ambulanten, teilstationären oder stationären Bereichen oder einer Kombination dieser Bereiche gewährleisten.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben und den möglichst langen Verbleib in der bisher gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen und durch Sicherstellung der fachgerechten Versorgung zu Hause notwendige stationäre Aufenthalte der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person verkürzen.

(3) Liegt aufgrund des Bedarfs und der Situation die fachgerechte Versorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im teilstationären oder stationären Bereich, sind die Leistungen nach diesem Gesetz durch eine für alle Personen gleichermaßen zugängliche und durch das Kärntner Heimgesetz sichergestellte qualitative Betreuung in geeigneten Einrichtungen zu gewährleisten.

(4) Durch Unterstützung-, Service- und Beratungsleistungen nach diesem Gesetz sollen pflegende oder betreuende Angehörige sowie andere Betreuungspersonen entlastet und in ihrer Tätigkeit gestärkt werden.

(5) Die Pflege und Betreuung von Personen in Kärnten sowie die Unterstützung pflegender oder betreuender Angehöriger sollen individuell und abgestellt auf den konkreten Bedarf im Einzelfall erfolgen.

(6) Leistungen sind, abgestimmt auf den Einzelfall, vorrangig ambulant zu erbringen, soweit damit die für die pflege- oder betreuungsbedürftige Person fachgerechte und angemessene Versorgung gewährleistet ist.

(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der Leistungsform unter Berücksichtigung einer Bedarfsdeckung durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter zu erbringen.

§ 2 § 2 Rahmenbedingungen und Zusammenarbeit

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht zu erbringen. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land kann solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anbieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.

(2) Die Träger von Leistungen nach diesem Gesetz haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz erforderlich sind, und sich hierbei mit anderen eine pflege- und betreuungsbedürftige Person betreffenden Leistungsbereichen, insbesondere nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz sowie dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 abzustimmen (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, welche Leistungen nach diesem Gesetz berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der Leistungen diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.

(3) Die Träger von Leistungen haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.

§ 3 § 3 Leistungsvoraussetzungen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Mangel eines solchen in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Leistungen sind – unbeschadet völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften geboten ist.

(4) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,

2. Asylwerber,

3. ausreisepflichtige Fremde,

4. Personen, die in einer Haftanstalt angehalten werden,

5. subsidiär Schutzberechtigte.

(5) Die Landesregierung darf im Rahmen des Privatrechts Leistungen nach diesem Gesetz abweichend von Abs. 1 bis 4 auch anderen Personen leisten, wenn dies aufgrund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

2. Abschnitt Leistungen

§ 4 § 4 Allgemeines

(1) Leistungen nach §§ 5 bis 15 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu erbringen.

(2) Auf Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Sonstige Leistungen nach §§ 5 bis 15, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person liegt und der Erfolg der Leistungen nicht gefährdet wird.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur zu erbringen, wenn keine vergleichbaren Leistungen nach anderen Gesetzen bezogen werden oder bezogen werden können, insbesondere dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz.

§ 5 § 5 Pflege oder Betreuung in stationären und teilstationären Einrichtungen

(1) Das Land kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewähren, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.

(3) Die Übernahme der Kosten gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.

§ 6 § 6 Finanzielle Unterstützung bei stationärer Unterbringung

Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.

§ 7 § 7 Unterstützung bei Krankheit

(1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen.

(2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder Abs. 3 Z 3 sinngemäß.

(3) Weiters kommen bei Krankheit als Leistungen in Betracht:

1. die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht, für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach Z 3 oder § 5;

2. die gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.

3. (entfällt)

§ 8 § 8 Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. Hauskrankenpflege,

2. Heimhilfe (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes),

3. Unterstützungs- und Beratungsleistungen im häuslichen Umfeld.

(3) Die Landesregierung kann die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen, durch Verordnung näher bestimmen.

§ 9 § 9 Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung

Die Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung umfasst die Übernahme der Kosten für

1. Übergangspflege zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder

2. Kurzzeitpflege zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger.

§ 10 § 10 Weitere Unterstützungsleistungen für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen

Durch weitere Unterstützungsleistungen für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen können allgemeine oder situationsspezifische Unterstützungen angeboten werden, die pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen helfen oder zur Verbesserung oder Erhaltung ihrer Lebenssituation oder gesundheitlichen Situation beitragen oder finanzielle Entlastung bieten. Die Landesregierung hat die näheren Regelungen einer solchen Unterstützungsleistung, insbesondere deren konkretes Ziel, die jeweiligen Voraussetzungen, die Abwicklung und die Höhe, durch Verordnung auszuführen.

§ 11 § 11 Unterstützung für pflegende oder betreuende Personen

Durch Unterstützungsleistungen für pflegende oder betreuende Personen, insbesondere pflegende oder betreuende Angehörige, sollen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestärkt werden. Hierzu kommen insbesondere die geeignete Beratung, Schulung oder sonstige Unterstützung von Angehörigen und Personen aus dem sozialen Umfeld der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen, in Betracht.

§ 12 § 12 Schulungs- und Beratungsangebote

Zur Optimierung bei der Versorgung und im Umgang mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen kann das Land Schulungs- und Beratungsangebote für stationäre und teilstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen der Gesundheitsversorgung anbieten.

§ 13 § 13 Unterstützung durch Sicherstellung einer Alterssicherung

Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass eine soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann oder zukünftig Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen werden.

§ 14 § 14 Pflegenahversorgung

(1) Das Land kann Vorsorge für das Angebot von niederschwelligen und leicht erreichbaren Unterstützungsleistungen oder Versorgungsstrukturen in jeder Gemeinde oder gemeindeübergreifend treffen. Hierzu kommen insbesondere in Betracht:

1. der Einsatz von Pflegekoordinatoren zur Vermittlung bestehender Angebote im Pflege- oder Betreuungsbereich sowie zur Beratung und Unterstützung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder ihrer Angehörigen in der jeweiligen Bedarfslage sowie zur Unterstützung des Landes bei den Leistungen nach Z 2 und 3;

2. die Bedarfserhebung und Schaffung von Unterstützungs- und Versorgungsstruktur auf Gemeindeebene, wie beispielsweise Tagesstätten, betreutes Wohnen oder Hol- und Bringdienste;

3. Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen.

(2) Die Voraussetzungen, die konkreten Leistungen und die Abwicklung von Angeboten der Pflegenahversorgung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Landesregierung in Richtlinien näher auszuführen.

§ 15 § 15 Angebote zur Förderung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe für ältere Menschen

Die Gemeinden können zur Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe für ältere Menschen Angebote schaffen, um die gesellschaftliche und soziale Inklusion und Interaktion älterer Menschen zu unterstützen und niederschwellige Vernetzungsmöglichkeiten anzubieten.

3. Abschnitt Einsatz eigener Mittel, Kostenbeitrag und Kostenersatz

§ 16 § 16 Einsatz eigener Mittel

(1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen.

(2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst:

1. bei stationären Leistungen nach § 5 den Einsatz des eigenen Einkommens gemäß § 17;

2. bei teilstationären Leistungen nach § 5 sowie bei Leistungen nach § 8 und § 9 die Erbringung eines Selbstbehalts gemäß § 18.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung, abhängig von der Art und Höhe der Leistung weitere Leistungen nach diesem Gesetz vom Einsatz des eigenen Einkommens oder von einem Selbstbehalt abhängig machen, wenn die Art der Leistungsgewährung, die Abdeckung von Bedürfnissen durch die Leistung und die Höhe der aufgewendeten Kosten den Einsatz der eigenen Mittel rechtfertigt. In der Verordnung sind die jeweilige Leistung sowie das Ausmaß der einzusetzenden eigenen Mittel näher zu bezeichnen.

§ 17 § 17 Eigenes Einkommen

(1) Das eigene Einkommen umfasst alle Einkünfte und Leistungen Dritter, die dem Leistungsempfänger zufließen.

(2) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen wären.

(3) Nicht als Einkommen gelten:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; von den Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt nur als Einkommen

a) die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages bei Leistungen nach §§ 5 und 7 Abs. 3 Z 3,

b) der Erhöhungsbeitrag bei Leistungen nach § 8;

2. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988;

3. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person; Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person selbst gelten dann als Einkommen, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person Leistungen nach §§ 5, 7 Abs. 3 Z 3, 8 oder 9 bezieht;

4. Wohnbeihilfe;

5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

6. Unterhaltsansprüche

a) gegenüber Kindern, Enkeln und Großeltern,

b) gegenüber Eltern von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen für Leistungen, die die pflege- und betreuungsbedürftige Person nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhält.

(4) Ist das eigene Einkommen nach § 16 Abs. 2 Z 1 einzusetzen, haben die Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit der Anspruch auf einer sonstigen Rechtsvorschrift, gerichtlichen Entscheidung, vertraglichen Verpflichtung oder einem Vergleich beruht und die Verfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 20 Abs. 2 vorliegt. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 20 Abs. 3 zu bewirken.

(5) Bei Leistungen nach § 5 sind 20 vH des Einkommens sowie die Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld).

(6) Erfolgt die stationäre Unterbringung nur befristet, sind bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Zahlungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.

(7) Bei der Bemessung der finanziellen Unterstützung bei stationärer Unterbringung nach § 6 gilt Abs. 3 Z 6 lit. b mit der Maßgabe, dass

1. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und

2. ab Vollendung des 25. Lebensjahres gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen der Eltern von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen

den Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung mindern.

(8) Pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die während einer stationären Unterbringung nach diesem Gesetz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist von den darauf erzielten Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 40% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende für die Dauer von 36 Monaten einzuräumen.

§ 18 § 18 Selbstbehalt

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 2 Z 2 abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen:

1. die Berechnung des für die Bemessung des Selbstbehaltes maßgeblichen Einkommens der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unter Berücksichtigung des § 17 abzüglich allfälliger Unterhaltspflichten, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anteilig berücksichtigt werden darf;

2. die Höhe des Selbstbehaltes, wobei auf die durchschnittlichen Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf in Kärnten, pflege- oder betreuungsbedingte Mehrausgaben, den Bezug des Pflegegeldes sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben Bedacht zu nehmen ist.

§ 19 § 19 Kostenersatz durch Leistungsbezieher

(1) Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten für Leistungen gemäß §§ 5, 6, 7 Abs. 3 Z 3 und 8 verpflichtet, wenn und insoweit

1. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung gemäß § 16 oder einer darauf erlassenen Verordnung einzusetzende eigene Mittel hatten oder nach wie vor haben oder

2. Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 30 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.

(2) Die Pflicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Leistungsbeziehers über, wenn Einkommen erst im Nachhinein bekannt wurde. Die Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasses, sofern nicht § 20 zur Anwendung kommt. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erben besteht nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Erben, seiner unterhaltsberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Eltern gefährdet wäre.

§ 20 § 20 Kostenersatz durch Dritte

(1) Personen, gegen die die pflege- oder betreuungsbedürftige Person aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, gerichtlicher Entscheidungen, vertraglicher Verpflichtung oder eines Vergleiches Ansprüche hat, bei deren Erfüllung stationäre Leistungen nach § 5 oder Leistungen nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 oder 8 nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wären, haben die Kosten für diese Leistungen im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(2) Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Kinder, Enkelkinder, oder Großeltern oder Eltern, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person das 25. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person auf Grund der allgemeinen Unterhaltspflichten nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.

(3) Hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person für die Zeit, in der eine stationäre Leistung nach § 5 oder eine Leistung nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 gewährt wird, Ansprüche gemäß Abs. 1 gegen einen Dritten, so kann das Land durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(4) Der Übergang des Anspruches nach Abs. 3 darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.

(5) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Leistungserbringung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistung entstanden sind oder entstehen.

§ 21 § 21 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sind binnen drei Jahren ab Kenntnis des Grundes für den Ersatzanspruch, längstens jedoch binnen zehn Jahren, bei Ersatzansprüchen nach § 19 Abs. 1 Z 2 binnen dreißig Jahren, nach Ablauf jenes Jahres, in dem eine Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.

(2) Der Ersatz darf in angemessenen Teilbeträgen geleistet werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der ersatzpflichtigen Person nicht zumutbar wäre. Der Kostenersatz darf gestundet oder teilweise nachgesehen werden, wenn er zu besonderen Härten für die ersatzpflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren für den Kostenersatz mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(3) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgfaltspflichten Bedacht zu nehmen.

(4) Über Ersatzansprüche kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 20 Abs. 3 übergeht, im Privatrechtsweg geltend zu machen. Ersatzansprüche gegen Leistungsbezieher für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird.

§ 22 § 22 Kostenersatz an eine Krankenanstalt

(1) Musste einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person mit Anspruch auf eine stationäre Leistung nach § 5 so dringend eine einer Leistung nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe in einer Krankenanstalt gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz aufgewendet wurden.

(3) Die Kosten sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der zustande gekommen wäre, wenn der Träger von Leistungen nach diesem Gesetz die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 7 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, und die in einer Fondskrankenanstalt erbracht wurden, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der Leistung und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe des Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.

4. Abschnitt Verfahren

§ 23 § 23 Anträge

(1) Leistungen nach §§ 5 bis 14 setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.

(2) Antragsberechtigt für Leistungen, die nach § 4 Abs. 3 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sind, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nicht selbst den Antrag stellt oder stellen kann,

1. der gesetzliche Vertreter der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person,

2. amtsbekannte Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, oder

3. Vertreter eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht und bei dem die pflege- oder betreuungsbedürftige Person eine Leistung beantragt hat, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihn hierzu bevollmächtigt hat.

(3) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen eingebracht und ist sie unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Stelle (§ 33) verpflichtet.

§ 24 § 24 Informations- und Mitwirkungspflicht

(1) Das Land hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder ihre Angehörigen über die Leistungen nach diesem Gesetz zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

(2) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr vom Land erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.

(4) Gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unterhaltspflichtige Personen und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.

§ 25 § 25 Auskunftspflicht

(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse oder gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevante sozialversicherungsrechtliche Leistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(2) Die Behörden der Finanzverwaltung haben der Landesregierung im Rahmen der Amtshilfe Auskunft zu erteilen:

1. hinsichtlich solcher Verhältnisse der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können,

2. hinsichtlich gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevanter Leistungen oder Steuergutschriften der Behörden der Finanzverwaltung.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, der Landesregierung Auskunft über aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehende einkommensrelevante Umstände der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung die für die Beurteilung der Leistungsform oder konkreten Leistung erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 26 § 26 Sachverständige

(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Sozialarbeiter und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.

(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.

(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.

(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

§ 27 § 27 Leistungsgewährung

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Auf Antrag der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder bei Leistungen nach § 4 Abs. 3 auch einer antragsberechtigten Person gemäß § 23 Abs. 2 können Leistungen rückwirkend ab Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung gewährt werden.

(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.

§ 28 § 28 Verfahrensrechtliche Bestimmungen für Leistungen mit Rechtsanspruch

(1) Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde im Bescheid für Leistungen gemäß § 6 Auflagen oder Befristungen vorsehen.

(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß § 6 gebührt im Monat der Antragstellung anteilig ab dem Tag der Antragstellung oder auf Antrag rückwirkend ab der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 27 Abs. 1. Der Kalendermonat ist anteilig mit 30 Tagen anzunehmen.

(3) Über Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel oder die Einstellung der Leistung ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von mehr als drei Monaten zuerkannten Leistungen (Dauerleistungen) aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anzusehen sind, oder der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, besteht nur,

1. wenn daraus eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung resultiert oder

2. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(5) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.

(6) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.

(7) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen gemäß §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

§ 29 § 29 Vereinbarung über Unterhaltsansprüche

Über die Höhe von Ansprüchen, die gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Verpflichteten eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

§ 30 § 30 Anzeigepflichten, Neubemessung, Einstellung

(1) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(3) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes verlegt, ist die Leistung einzustellen.

(4) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 sowie § 19 hinzuweisen.

5. Abschnitt Qualitätssicherung und Planung

§ 31 § 31 Mindeststandard der Leistungen

Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen dieses Gesetzes und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.

§ 32 § 32 Bedarfs- und Entwicklungsplan

Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 31) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, zu erlassen.

6. Abschnitt Zuständigkeit und Kostentragung

§ 33 § 33 Zuständigkeiten

(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 sowie alle diese Leistungen betreffenden behördlichen Entscheidungen.

(2) Die Vorsorge für die sonstigen Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Entscheidung über die Leistungen, jeweils soweit nicht von Abs. 1 umfasst oder gemäß Abs. 5 ausgenommen, trifft das Land als Träger von Privatrechten.

(3) Das Land hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß dem 7. Abschnitt der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen.

(4) Unbeschadet Abs. 2 dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten stationäre und teilstationäre Einrichtungen errichten und betreiben oder nach diesem Gesetz anbieten sowie sonstige Leistungen nach diesem Gesetz anbieten. In diesem Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 34.

(5) Die Vorsorge für die Erbringung von Leistungen nach § 15 trifft die Gemeinden als Träger von Privatrechten.

(6) Soweit andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen auf Leistungen nach diesem Gesetz Bezug nehmen, ist das Land Träger der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 34 § 34 Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege

(1) Das Land darf für einzelne nichtbehördliche Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn

1. diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hierzu bereit sind,

2. nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind,

3. die Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient,

4. sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 verpflichtet

a) die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

b) bei der Erbringung der vereinbarten Leistung qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen,

c) für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen,

d) die Fachaufsicht der Landesregierung gemäß Abs. 7 zu ermöglichen,

e) die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Heranziehung, insbesondere durch Zutritt im erforderlichen Umfang zu den Einrichtungen, die erforderliche Einsicht in Unterlagen und durch Erteilung der notwendigen Auskünfte, zu ermöglichen sowie

f) von der Landesregierung festgestellte Missstände unverzüglich zu beheben.

(2) Das Land darf überdies für die Errichtung und den Betrieb von (teil-)stationären Einrichtungen Träger der freien Wohlfahrtspflege nur heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Träger der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 32 oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 15a des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Beziehungen zwischen dem Land und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. In dieser ist – soweit eine Verordnung nach Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 3 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der (teil-)stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Träger der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(5) Kostenersätze gemäß Abs. 3 und 4 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Bewohner stationärer Einrichtungen dabei nicht in Abzug zu bringen sind. Kommt sowohl diese Bestimmung als auch § 46 Abs. 1b K-ChG bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach § 46 Abs. 1 und 1a K-ChG im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach § 34 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.

(6) Das Land hat Vereinbarungen gemäß Abs. 3 aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.

(7) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden und nicht in den Anwendungsbereich des Kärntner Heimgesetzes fallen, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.

§ 35 § 35 Kostentragung

(1) Die Kosten für Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen nach § 15, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand, ausgenommen für Leistungen nach dem 7. Abschnitt, in Höhe von 50 vH zu erstatten, soweit Abs. 7 und 8 nicht abweichendes bestimmen.

(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor 1, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.

(4) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten abzuziehen.

(5) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(6) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss der Gemeinden

1. unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinde einzubehalten;

2. über dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag der Gemeinde auszubezahlen.

(7) Die Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinde hat den Kostenaufwand für den jeweils in ihrer Gemeinde tätigen Pflegekoordinator gemäß § 14 Z 1 dem Land in Höhe von 50 vH zu erstatten.

(8) Ist ein Pflegekoordinator gemäß § 14 Abs. 1 in mehreren Gemeinden tätig, ist der gesamte Kostenaufwand für den jeweils in den Gemeinden eingesetzten Pflegekoordinator abweichend von Abs. 7 2. Satz auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der jeweiligen Einwohnerzahlen anteilig aufzuteilen. Vom jeweiligen Anteil hat die Gemeinde dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.

7. Abschnitt Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice

§ 36 § 36 Leistungsumfang und Aufbau

(1) In jedem Bezirk ist ein Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice anzubieten.

(2) Durch das Angebot eines Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice mit fachlich qualifizierten Mitarbeitern soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen und deren Angehörigen und eine Beratung über Leistungen nach diesem Gesetz sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder den Angeboten anderer Träger gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den notwendigen Leistungen ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von Leistungen nach diesem Gesetz oder der Sozialhilfe oder Chancengleichheit unter Berücksichtigung von Angeboten anderer Leistungsträger soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung überdies sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.

(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice hat am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, bei Bedarf zudem außerhalb des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Das Land hat den regelmäßigen Austausch zwischen den Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice der Bezirke zu fördern und zumindest einmal jährlich zu einem Austausch- und Informationstreffen einzuladen.

§ 37 § 37 Aufgaben

(1) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice dient der Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen nach §§ 5 bis 15 und dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, sowie der Information und Beratung über diese im Sprengel angebotenen Leistungen und die Unterstützung bei ihrer Inanspruchnahme.

(2) Die Information, Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme betrifft Leistungen nach §§ 5 bis 15 sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetzes unter Berücksichtigung korrespondierender Angebote anderer Leistungsträger sowie der sozialen Dienste nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz insbesondere für

1. die Betreuung und Pflege von alten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen;

2. die psychosoziale Versorgung;

3. Menschen mit Behinderung;

4. Hilfe Suchende bei finanziellen Notlagen;

5. Erwachsenensozialarbeit.

(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice kann im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Personen den Pflege- und Betreuungsbedarf einer Person erheben und, wenn keine stationäre Unterbringung zwingend geboten ist, geeignete Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorschlagen.

(4) Bei der Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs hat eine Abstimmung und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Pflegekoordinatoren gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.

8. Abschnitt Sozialhilfeverbände

§ 38 § 38 Bildung

(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

§ 39 § 39 Organe

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind berufen:

1. der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),

2. der Vorstand,

3. der Vorsitzende,

4. der Kontrollausschuss.

(2) Die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates oder durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

§ 40 § 40 Verbandsrat

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Beschluss des jährlichen Voranschlages, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor Genehmigung des Rechnungsabschlusses für höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 41 § 41 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu wählen sind.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:

1. soweit Mitglieder einer Gemeinderatspartei angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden sind vom Vorsitzenden aufzufordern, vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;

2. jede gemäß Z 1 gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;

3. macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Vorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß Z 2, gilt § 24 Abs. 7a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß;

4. als Parteisumme ist jeweils die Zahl der im jeweiligen Bezirk für die Gemeindeverbandsparteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen;

5. § 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden;

6. der Vorsitzende hat die auf die Gemeindeverbandsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Vorstandes festzustellen.

(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Hört ein Mitglied des Vorstandes (Ersatzmitglied) auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 39 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(5) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.

§ 42 § 42 Kontrollausschuss

(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 39 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Vorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei (§ 41 Abs. 2) zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien im Vorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 sowie die §§ 92 und 93 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.

§ 43 § 43 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aus seinem Amt abberufen werden.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.

§ 44 § 44 Geschäftsführung und Geschäftsordnung

(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Der Geschäftsführer kann vorzeitig abberufen werden. Für einen Beschluss des Verbandsrates im Sinne des ersten und zweiten Satzes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes kommt nur eine dem Sozialhilfeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Sozialhilfeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Sozialhilfeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Sozialhilfeverbandes maßgeblich. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers oder der Endigung seiner Funktion hat der Vorsitzende die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes vorübergehend zu führen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 6, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.

§ 44a § 44a Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 40 Abs. 2) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses, eines allfälligen Berichts des Kontrollausschusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der Verbandsrat den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Verbandsrat die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.

§ 45 § 45 Kostentragung

(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 zu tragen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.

§ 46 § 46 Aufsicht

Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

9. Abschnitt Schluss- und Strafbestimmungen

§ 47 § 47 Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 48 § 48 Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung darf, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1. zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen oder damit in Verbindung stehenden Verfahren:

a) von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Gesundheitsdaten, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter samt dessen Namen und Erreichbarkeitsdaten, Namen und Erreichbarkeitsdaten einer allfälligen von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person benannten Vertrauensperson, allfällige Aufenthaltstitel, Angaben über allfällige Bevollmächtigungen samt Namen und Erreichbarkeitsdaten des Bevollmächtigten, Daten betreffend die bezogenen Leistungen nach diesem Gesetz;

b) von gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten oder dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

c) von Dienstgebern der in lit. a oder b genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;

2. zum Zweck der Leistungsabrechnung:

a) von Personen oder von Trägern der freien Wohlfahrtspflege: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

b) von den Ansprechpersonen nach lit. a: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

3. zum Zweck der Wahrnehmung der Fachaufsicht zusätzlich zu den Daten gemäß Z 2 Daten zum Jahresabschluss oder Rechnungsabschluss (ggf. Teilbetriebsrechnung), Aufgliederung der Dienstgebergesamtkosten des Pflege- und Betreuungspersonals (Primärkosten) sowie der Gemeinkosten der Organisation und Verwaltung nach den jeweiligen Kategorien und gesonderte Darstellung der darin enthaltenen Fahrtkosten entsprechend einem vom Land vorgegebenen Raster; Aufstellung der Selbstbehalte; Aufstellung allfälliger weiterer Kostenersätze von Dritten; Daten aus der Kostenrechnung und dem Personalwesen; betriebswirtschaftliche Informationen und Finanzinformationen; Pflegedokumentation und Arztbriefe.

(2) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies nach § 23 erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung darf folgende personenbezogenen Daten der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person an Träger der freien Wohlfahrtspflege übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der mit diesen Trägern gemäß § 34 vereinbarten Aufgaben ist und der Träger der freien Wohlfahrtspflege sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben im Rahmen der Erbringung der Aufgaben, für die sie herangezogen wurden, zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 34, der Kostenabrechnung und der Aufsicht der Landesregierung folgende Daten zu übermitteln:

1. von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Staatsbürgerschaft, Adresse, Pflegestufe, Daten zum Einkommen, Gesundheitsdaten, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter samt dessen Namen und Erreichbarkeitsdaten, Namen und Erreichbarkeitsdaten einer allfälligen von der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person benannten Vertrauensperson, Art und Ausmaß der erbrachten Leistung;

2. vom mit der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, soweit diese Daten gemäß einer Verordnung gemäß § 18 maßgeblich sind: Name, Adresse, Daten zum Einkommen;

3. vom Träger der freien Wohlfahrtspflege:

a) bei mobilen Pflege- oder Betreuungsleistungen: Daten gemäß Abs. 1 Z 2, zeitliches Ausmaß und Art der erbrachten Leistung, Ausmaß des Kilometergeldes, Gesamtkosten, verrechneter Selbstbehalt, Landesanteil;

b) bei (teil-)stationären und sonstigen Leistungen: Daten gemäß Abs. 1 Z 2.

(6) Die Landesregierung und die für bestimmte Aufgaben herangezogenen Träger der freien Wohlfahrtspflege sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Erbringung der Leistungen und die Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.

(7) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Berechnung des Einkommens gemäß §§ 16 und 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(9) Daten nach Abs. 1 sind längstens zehn Jahre nach Beendigung der Leistung nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden oder eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgesehen ist.

§ 49 § 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 50 § 50 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Anzeigepflicht nach § 30 oder der Auskunftspflicht nach § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

§ 51 § 51 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2021;

2. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022;

3. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2022;

4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022;

5. Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022;

6. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022;

7. Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024;

8. Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022.

§ 52 § 52 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;

3. Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;

4. Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;

5. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1;

6. Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;

7. Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;

8. Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21;

9. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1.

§ 53 § 53 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Verfahren über den Einsatz eigener Mittel, den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

(4) Bescheide gemäß § 11 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 6 dieses Gesetzes.

(5) Bescheide gemäß § 14 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 7 Abs. 1. Bescheide gemäß § 14 Abs. 2 K-MSG iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gelten als Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021.

(6) Für Bescheide gemäß § 14 Abs. 3 lit. a K-MSG gilt das Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

(7) Verträge mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Vorgaben als Verträge auf nachstehender Grundlage:

1. nach § 11 K-MSG als Verträge gemäß § 5,

2. nach § 14 Abs. 2 K-MSG iVm § 16 Abs. 3 und 4 K-SHG 2021 und Abs. 3 lit. b und c als Verträge nach § 7,

3. nach § 15 K-MSG als Verträge nach § 8 und § 9.

(8) Vereinbarungen gemäß § 49 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 21 Abs. 4. Vergleiche gemäß § 57a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 29.

(9) Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 34.

(10) Sozialhilfeverbände gemäß dem 11. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Sozialhilfeverbände gemäß dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach den Bestimmungen des K-MSG gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.

(11) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 18 bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.

(12) Abweichend von § 35 Abs. 7 und 8 hat eine Gemeinde in den ersten drei Jahren des Einsatzes eines Pflegekoordinators innerhalb ihrer Gemeinde dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 25 vH zu erstatten.

Anl. 1 Artikel IV

Anl. 1 (LGBl 29/2023) Inkrafttretens- und Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.

(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.

(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.

(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.

Artikel III

(LGBl Nr 59/2023) Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4a K-PBG) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4a K-PBG) sind für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bei der jeweiligen Endabrechnung nach § 47 Abs. 5 K-ChG oder § 35 Abs. 6 K-PBG zu berücksichtigen.