§ 13 § 13Unterstützung durch Sicherstellung einer Alterssicherung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass eine soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann oder zukünftig Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen werden.
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