(1) Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten für Leistungen gemäß §§ 5, 6, 7 Abs. 3 Z 3 und 8 verpflichtet, wenn und insoweit
1. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung gemäß § 16 oder einer darauf erlassenen Verordnung einzusetzende eigene Mittel hatten oder nach wie vor haben oder
2. Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 30 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Leistungsbeziehers über, wenn Einkommen erst im Nachhinein bekannt wurde. Die Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasses, sofern nicht § 20 zur Anwendung kommt. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erben besteht nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Erben, seiner unterhaltsberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Eltern gefährdet wäre.
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