(1) Das Land kann Vorsorge für das Angebot von niederschwelligen und leicht erreichbaren Unterstützungsleistungen oder Versorgungsstrukturen in jeder Gemeinde oder gemeindeübergreifend treffen. Hierzu kommen insbesondere in Betracht:
1. der Einsatz von Pflegenahversorgern zur Vermittlung bestehender Angebote im Pflege- oder Betreuungsbereich sowie zur Beratung und Unterstützung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder ihrer Angehörigen in der jeweiligen Bedarfslage sowie zur Unterstützung des Landes bei den Leistungen nach Z 2 und 3;
2. die Bedarfserhebung und Schaffung von Unterstützungs- und Versorgungsstruktur auf Gemeindeebene, wie beispielsweise Tagesstätten, betreutes Wohnen oder Hol- und Bringdienste;
3. Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen.
(2) Die Voraussetzungen, die konkreten Leistungen und die Abwicklung von Angeboten der Pflegenahversorgung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Landesregierung in Richtlinien näher auszuführen.
Rückverweise
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
Anl. 1 Artikel IV
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des…
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 6 dieses Gesetzes. (5) Bescheide gemäß § 14 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 7 Abs. 1. Bescheide gemäß…
§ 37 § 37Aufgaben
…Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorschlagen. (4) Bei der Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs hat eine Abstimmung und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Pflegenahversorgern gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.…
§ 35 § 35Kostentragung
…Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag der Gemeinde auszubezahlen. (7) Die Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegenahversorger) sind vom Land zu tragen. (8) (entfällt)…