§ 15 § 15Angebote zur Förderung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe für ältere Menschen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Die Gemeinden können zur Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe für ältere Menschen Angebote schaffen, um die gesellschaftliche und soziale Inklusion und Interaktion älterer Menschen zu unterstützen und niederschwellige Vernetzungsmöglichkeiten anzubieten.
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